§ 208 ZPO
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950] | [1. Januar 1900] |
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§ 208 | § 208 |
Auf die von Amtswegen zu bewirkenden Zustellungen [gelten] die Vorschriften über die Zustellungen auf Betreiben der Parteien entsprechend[…], soweit nicht aus den nachfolgenden [Vorschriften] sich Abweichungen ergeben. | Auf die von Amtswegen zu bewirkenden Zustellungen finden die Vorschriften über die Zustellungen auf Betreiben der Parteien entsprechende Anwendung, soweit nicht aus den nachfolgenden Bestimmungen sich Abweichungen ergeben. |
[1. Januar 1900–1. Oktober 1950]
1§ 208. Auf die von Amtswegen zu bewirkenden Zustellungen finden die Vorschriften über die Zustellungen auf Betreiben der Parteien entsprechende Anwendung, soweit nicht aus den nachfolgenden Bestimmungen sich Abweichungen ergeben.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Nr. 57 des Ersten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Art. I des Zweiten Gesetzes vom 17. Mai 1898, § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.