§ 208 ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950][1. Januar 1900]
§ 208 § 208
Auf die von Amtswegen zu bewirkenden Zustellungen [gelten] die Vorschriften über die Zustellungen auf Betreiben der Parteien entsprechend[…], soweit nicht aus den nachfolgenden [Vorschriften] sich Abweichungen ergeben. Auf die von Amtswegen zu bewirkenden Zustellungen finden die Vorschriften über die Zustellungen auf Betreiben der Parteien entsprechende Anwendung, soweit nicht aus den nachfolgenden Bestimmungen sich Abweichungen ergeben.
[1. Januar 1900–1. Oktober 1950]
1§ 208. Auf die von Amtswegen zu bewirkenden Zustellungen finden die Vorschriften über die Zustellungen auf Betreiben der Parteien entsprechende Anwendung, soweit nicht aus den nachfolgenden Bestimmungen sich Abweichungen ergeben.

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