§ 211 ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950][15. Juli 1933]
§ 211 § 211
(1) [1] Die Geschäftsstelle hat das zu übergebende Schriftstück einem Gerichtswachtmeister oder der Post zur Zustellung auszuhändigen. [2] Die Sendung muß verschlossen sein; sie muß mit der Anschrift der Person, an die zugestellt werden soll, sowie mit der Bezeichnung der absendenden Stelle und einer Geschäftsnummer versehen sein. [3] Sie muß den Vermerk "Vereinfachte Zustellung" tragen. (1) [1] Die Geschäftsstelle hat das zu übergebende Schriftstück einem Gerichtswachtmeister oder der Post zur Zustellung auszuhändigen. [2] Die Sendung muß verschlossen sein; sie muß mit der Anschrift der Person, an die zugestellt werden soll, sowie mit der Bezeichnung der absendenden Stelle und einer Geschäftsnummer versehen sein. [3] Sie muß den Vermerk "Vereinfachte Zustellung" tragen.
(2) Die Vorschrift des § 194 Abs. 2 [ist nicht anzuwenden]. (2) Die Vorschrift des § 194 Abs. 2 findet keine Anwendung.
[15. Juli 1933–1. Oktober 1950]
1§ 211.
(1) [1] Die Geschäftsstelle hat das zu übergebende Schriftstück einem Gerichtswachtmeister oder der Post zur Zustellung auszuhändigen. [2] Die Sendung muß verschlossen sein; sie muß mit der Anschrift der Person, an die zugestellt werden soll, sowie mit der Bezeichnung der absendenden Stelle und einer Geschäftsnummer versehen sein. [3] Sie muß den Vermerk "Vereinfachte Zustellung" tragen.
(2) Die Vorschrift des § 194 Abs. 2 findet keine Anwendung.
Anmerkungen:
1. 15. Juli 1933: Artt. I Nr. 6, VI der Verordnung vom 17. Juni 1933.

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