§ 211 ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 1928][1. Januar 1900]
§ 211 § 211
(1) [1] D[ie] Geschäftsstelle hat das zu übergebende Schriftstück in einem durch das Gerichtssiegel verschlossenen, mit der Adresse der Person, an welche zugestellt werden soll, versehenen und mit einer Geschäftsnummer bezeichneten Briefumschlag einem Gerichtswachtmeister oder der Post zur Zustellung auszuhändigen. [2] Auf den Briefumschlag ist der Vermerk zu setzen: Vereinfachte Zustellung. (1) [1] Der Gerichtsschreiber hat das zu übergebende Schriftstück in einem durch das Gerichtssiegel verschlossenen, mit der Adresse der Person, an welche zugestellt werden soll, versehenen und mit einer Geschäftsnummer bezeichneten Briefumschlag einem Gerichtsdiener oder der Post zur Zustellung auszuhändigen. [2] Auf den Briefumschlag ist der Vermerk zu setzen: Vereinfachte Zustellung.
(2) Die auf dem Briefumschlag angegebene Geschäftsnummer ist in den Akten zu vermerken. (2) Die auf dem Briefumschlag angegebene Geschäftsnummer ist in den Akten zu vermerken.
(3) Die Vorschrift des § [194] Abs. 2 findet keine Anwendung. (3) Die Vorschrift des § [194] Abs. 2 findet keine Anwendung.
[1. Januar 1900–1. Januar 1928]
1§ 211.
(1) [1] Der Gerichtsschreiber hat das zu übergebende Schriftstück in einem durch das Gerichtssiegel verschlossenen, mit der Adresse der Person, an welche zugestellt werden soll, versehenen und mit einer Geschäftsnummer bezeichneten Briefumschlag einem Gerichtsdiener oder der Post zur Zustellung auszuhändigen. [2] Auf den Briefumschlag ist der Vermerk zu setzen: Vereinfachte Zustellung.
(2) Die auf dem Briefumschlag angegebene Geschäftsnummer ist in den Akten zu vermerken.
2(3) Die Vorschrift des § [194] Abs. 2 findet keine Anwendung.

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