§ 212b ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002–1. Mai 2002]
1§ 212b. 2Aushändigung an der Amtsstelle. [1] Eine Zustellung kann auch dadurch vollzogen werden, daß das zu übergebende Schriftstück an der Amtsstelle dem ausgehändigt wird, an den die Zustellung zu bewirken ist. [2] In den Akten und auf dem ausgehändigten Schriftstück ist zu vermerken, wann dies geschehen ist; der Vermerk ist von dem Beamten, der die Aushändigung vorgenommen hat, zu unterschreiben.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Artt. 2 Nr. I.26, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.

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