§ 212b ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Dezember 1940–1. Oktober 1950]
1§ 212b. [1] Eine Zustellung kann auch dadurch vollzogen werden, daß das zu übergebende Schriftstück an der Amtsstelle dem ausgehändigt wird, an den die Zustellung zu bewirken ist. [2] In den Akten und auf dem ausgehändigten Schriftstück ist zu vermerken, wann dies geschehen ist; der Vermerk ist von dem Beamten, der die Aushändigung vorgenommen hat, zu unterschreiben.
Anmerkungen:
1. 1. Dezember 1940: §§ 3, 9 Abs. 1 der Verordnung vom 9. Oktober 1940.

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