§ 213 ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. Januar 1928]
§ 213. Aktenvermerk bei Zustellung durch Aufgabe zur Post § 213
[1] Ist die Zustellung durch Aufgabe zur Post (§ [175]) erfolgt, so hat der Urkundsbeamte[…] der Geschäftsstelle in den Akten zu vermerken, zu welcher Zeit und unter welcher Adresse die Aufgabe geschehen ist. [2] Der Aufnahme einer Zustellungsurkunde bedarf es nicht. [1] Ist die Zustellung durch Aufgabe zur Post (§ [175]) erfolgt, so hat der Urkundsbeamte[…] der Geschäftsstelle in den Akten zu vermerken, zu welcher Zeit und unter welcher Adresse die Aufgabe geschehen ist. [2] Der Aufnahme einer Zustellungsurkunde bedarf es nicht.
[1. Januar 1928–1. Januar 2002]
1§ 213. 2[1] Ist die Zustellung durch Aufgabe zur Post (§ [175]) erfolgt, so hat der Urkundsbeamte[…] der Geschäftsstelle in den Akten zu vermerken, zu welcher Zeit und unter welcher Adresse die Aufgabe geschehen ist. [2] Der Aufnahme einer Zustellungsurkunde bedarf es nicht.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Nr. 57 des Ersten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Art. I des Zweiten Gesetzes vom 17. Mai 1898, § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Januar 1928: Artt. 2 Abs. 1, 4 des Gesetzes vom 9. Juli 1927.

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