§ 213 ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 1928][1. Januar 1900]
§ 213 § 213
[1] Ist die Zustellung durch Aufgabe zur Post (§ [175]) erfolgt, so hat der Urkundsbeamte[…] der Geschäftsstelle in den Akten zu vermerken, zu welcher Zeit und unter welcher Adresse die Aufgabe geschehen ist. [2] Der Aufnahme einer Zustellungsurkunde bedarf es nicht. [1] Ist die Zustellung durch Aufgabe zur Post (§ [175]) erfolgt, so hat der Gerichtsschreiber in den Akten zu vermerken, zu welcher Zeit und unter welcher Adresse die Aufgabe geschehen ist. [2] Der Aufnahme einer Zustellungsurkunde bedarf es nicht.
[1. Januar 1900–1. Januar 1928]
1§ 213. 2[1] Ist die Zustellung durch Aufgabe zur Post (§ [175]) erfolgt, so hat der Gerichtsschreiber in den Akten zu vermerken, zu welcher Zeit und unter welcher Adresse die Aufgabe geschehen ist. [2] Der Aufnahme einer Zustellungsurkunde bedarf es nicht.

Umfeld von § 213 ZPO

§ 212b ZPO

§ 213 ZPO

§ 213a ZPO