§ 215 ZPO. Notwendiger Inhalt der Ladung zur mündlichen Verhandlung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[21. Oktober 2005][1. Januar 2002]
§ 215. Notwendiger Inhalt der Ladung zur mündlichen Verhandlung § 215. Ladung im Anwaltsprozess
(1)(2) In Anwaltsprozessen muss die Ladung zur mündlichen Verhandlung, sofern die Zustellung nicht an einen Rechtsanwalt erfolgt, die Aufforderung enthalten, einen Anwalt zu bestellen. [1] In der Ladung zur mündlichen Verhandlung ist über die Folgen einer Versäumung des Termins zu belehren (§§ 330 bis 331a). [2] Die Belehrung hat die Rechtsfolgen aus den §§ 91 und 708 Nr. 2 zu umfassen. In Anwaltsprozessen muß die Ladung zur mündlichen Verhandlung, sofern die Zustellung nicht an einen Rechtsanwalt erfolgt, die Aufforderung enthalten, einen Anwalt zu bestellen.
[1. Januar 2002–21. Oktober 2005]
1§ 215. 2Ladung im Anwaltsprozess. In Anwaltsprozessen muß die Ladung zur mündlichen Verhandlung, sofern die Zustellung nicht an einen Rechtsanwalt erfolgt, die Aufforderung enthalten, einen Anwalt zu bestellen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2000: Artt. 3 Nr. 4, 22 Abs. 2 des Gesetzes vom 2. September 1994.
2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.

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