§ 215 ZPO. Notwendiger Inhalt der Ladung zur mündlichen Verhandlung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. Januar 2000]
§ 215. Ladung im Anwaltsprozess § 215
In Anwaltsprozessen muß die Ladung zur mündlichen Verhandlung, sofern die Zustellung nicht an einen Rechtsanwalt erfolgt, die Aufforderung enthalten, einen Anwalt zu bestellen. In Anwaltsprozessen muß die Ladung zur mündlichen Verhandlung, sofern die Zustellung nicht an einen Rechtsanwalt erfolgt, die Aufforderung enthalten, einen Anwalt zu bestellen.
[1. Januar 2000–1. Januar 2002]
1§ 215. In Anwaltsprozessen muß die Ladung zur mündlichen Verhandlung, sofern die Zustellung nicht an einen Rechtsanwalt erfolgt, die Aufforderung enthalten, einen Anwalt zu bestellen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2000: Artt. 3 Nr. 4, 22 Abs. 2 des Gesetzes vom 2. September 1994.

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