§ 216 ZPO. Terminsbestimmung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950][1. Januar 1928]
§ 216 § 216
(1) Die Termine werden von Amts wegen bestimmt, wenn Anträge oder Erklärungen eingereicht werden, über die nur nach mündlicher Verhandlung entschieden werden kann oder über die mündliche Verhandlung vom Gericht angeordnet ist. (1) Die Ladung ist zum Zwecke der Terminsbestimmung bei de[r] Geschäftsstelle einzureichen.
(2) Die Bestimmung der Termine erfolgt binnen vierundzwanzig Stunden durch den Vorsitzenden. (2) Die Bestimmung der Termine erfolgt binnen vierundzwanzig Stunden durch den Vorsitzenden.
(3) Auf Sonntage und allgemeine Feiertage sind Termine nur in Nothfällen anzuberaumen. (3) Auf Sonntage und allgemeine Feiertage sind Termine nur in Nothfällen anzuberaumen.
[1. Januar 1928–1. Oktober 1950]
1§ 216.
2(1) Die Ladung ist zum Zwecke der Terminsbestimmung bei de[r] Geschäftsstelle einzureichen.
(2) Die Bestimmung der Termine erfolgt binnen vierundzwanzig Stunden durch den Vorsitzenden.
(3) Auf Sonntage und allgemeine Feiertage sind Termine nur in Nothfällen anzuberaumen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Januar 1928: Art. 1 Nr. II.1 der Verordnung vom 30. November 1927, Art. 4 des Gesetzes vom 9. Juli 1927.