§ 216 ZPO. Terminsbestimmung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 1928][1. Januar 1900]
§ 216 § 216
(1) Die Ladung ist zum Zwecke der Terminsbestimmung bei de[r] Geschäftsstelle einzureichen. (1) Die Ladung ist zum Zwecke der Terminsbestimmung bei dem Gerichtsschreiber einzureichen.
(2) Die Bestimmung der Termine erfolgt binnen vierundzwanzig Stunden durch den Vorsitzenden. (2) Die Bestimmung der Termine erfolgt binnen vierundzwanzig Stunden durch den Vorsitzenden.
(3) Auf Sonntage und allgemeine Feiertage sind Termine nur in Nothfällen anzuberaumen. (3) Auf Sonntage und allgemeine Feiertage sind Termine nur in Nothfällen anzuberaumen.
[1. Januar 1900–1. Januar 1928]
1§ 216.
(1) Die Ladung ist zum Zwecke der Terminsbestimmung bei dem Gerichtsschreiber einzureichen.
(2) Die Bestimmung der Termine erfolgt binnen vierundzwanzig Stunden durch den Vorsitzenden.
(3) Auf Sonntage und allgemeine Feiertage sind Termine nur in Nothfällen anzuberaumen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.