§ 217 ZPO. Ladungsfrist
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002] | [1. Januar 1997] |
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§ 217. Ladungsfrist | § 217 |
Die Frist, [die] in einer anhängigen Sache zwischen der Zustellung der Ladung und dem Terminstage liegen soll (Ladungsfrist), beträgt in Anwaltsprozessen mindestens eine Woche, in anderen Prozessen mindestens drei Tage. | Die Frist, [die] in einer anhängigen Sache zwischen der Zustellung der Ladung und dem Terminstage liegen soll (Ladungsfrist), beträgt in Anwaltsprozessen mindestens eine Woche, in anderen Prozessen mindestens drei Tage. |
[1. Januar 1997–1. Januar 2002]
1§ 217. Die Frist, [die] in einer anhängigen Sache zwischen der Zustellung der Ladung und dem Terminstage liegen soll (Ladungsfrist), beträgt in Anwaltsprozessen mindestens eine Woche, in anderen Prozessen mindestens drei Tage.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1997: Artt. 2 Nr. 2, 4 des Gesetzes vom 28. Oktober 1996.