§ 217 ZPO. Ladungsfrist

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1879–1. Januar 1900]
1§ 217.
(1) Im Falle des Todes einer Partei tritt eine Unterbrechung des Verfahrens bis zu dessen Aufnahme durch die Rechtsnachfolger ein.
(2) Wird die Aufnahme verzögert, so können die Rechtsnachfolger zur Aufnahme und zugleich zur Verhandlung der Hauptsache geladen werden.
(3) [1] Der die Ladung enthaltende Schriftsatz ist den Rechtsnachfolgern selbst zuzustellen. [2] Die Ladungsfrist wird von dem Vorsitzenden bestimmt.
(4) [1] Erscheinen die Rechtsnachfolger in dem Termine nicht, so ist auf Antrag die behauptete Rechtsnachfolge als zugestanden anzunehmen und von dem Gerichte durch Versäumnißurtheil auszusprechen, daß das Verfahren von den Rechtsnachfolgern aufgenommen sei. [2] Eine Verhandlung zur Hauptsache ist erst nach Ablauf der Einspruchsfrist und, wenn innerhalb derselben Einspruch eingelegt ist, erst nach dessen Erledigung statthaft.

Umfeld von § 217 ZPO

§ 216 ZPO. Terminsbestimmung

§ 217 ZPO. Ladungsfrist

§ 218 ZPO. Entbehrlichkeit der Ladung