§ 225 ZPO. Verfahren bei Friständerung
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002] | [1. Oktober 1950] |
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§ 225. Verfahren bei Friständerung | § 225 |
(1) Über das Gesuch um Abkürzung oder Verlängerung einer Frist kann ohne […] mündliche Verhandlung entschieden werden. | (1) Über das Gesuch um Abkürzung oder Verlängerung einer Frist kann ohne […] mündliche Verhandlung entschieden werden. |
(2) Die Abkürzung oder wiederholte Verlängerung darf nur nach [Anhörung] des Gegners bewilligt werden. | (2) Die Abkürzung oder wiederholte Verlängerung darf nur nach [Anhörung] des Gegners bewilligt werden. |
(3) Eine Anfechtung des Beschlusses, durch [den] das Gesuch um Verlängerung einer Frist zurückgewiesen ist, findet nicht statt. | (3) Eine Anfechtung des Beschlusses, durch [den] das Gesuch um Verlängerung einer Frist zurückgewiesen ist, findet nicht statt. |
[1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
1§ 225.
(1) Über das Gesuch um Abkürzung oder Verlängerung einer Frist kann ohne […] mündliche Verhandlung entschieden werden.
(2) Die Abkürzung oder wiederholte Verlängerung darf nur nach [Anhörung] des Gegners bewilligt werden.
(3) Eine Anfechtung des Beschlusses, durch [den] das Gesuch um Verlängerung einer Frist zurückgewiesen ist, findet nicht statt.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.