§ 225 ZPO. Verfahren bei Friständerung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1879–1. Januar 1900]
1§ 225.
(1) Das Gesuch um Aussetzung des Verfahrens ist bei dem Prozeßgericht anzubringen; es kann vor dem Gerichtsschreiber zu Protokoll erklärt werden.
(2) Die Entscheidung kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen.

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§ 224 ZPO. Fristkürzung; Fristverlängerung

§ 225 ZPO. Verfahren bei Friständerung

§ 226 ZPO. Abkürzung von Zwischenfristen