§ 23 ZPO. Besonderer Gerichtsstand des Vermögens und des Gegenstands
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002]
1§ 23. 2Besonderer Gerichtsstand des Vermögens und des Gegenstands. [1] Für Klagen wegen vermögensrechtlicher Ansprüche gegen eine Person, [die] im [Inland] keinen Wohnsitz hat, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirke sich Vermögen derselben oder der mit der Klage in Anspruch genommene Gegenstand befindet. [2] Bei Forderungen gilt als der Ort, wo das Vermögen sich befindet, der Wohnsitz des Schuldners und, wenn für die Forderung[en] eine Sache zur Sicherheit haftet, auch der Ort, wo die Sache sich befindet.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
- 2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.