§ 23 ZPO. Besonderer Gerichtsstand des Vermögens und des Gegenstands

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. Oktober 1950]
§ 23. Besonderer Gerichtsstand des Vermögens und des Gegenstands § 23
[1] Für Klagen wegen vermögensrechtlicher Ansprüche gegen eine Person, [die] im [Inland] keinen Wohnsitz hat, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirke sich Vermögen derselben oder der mit der Klage in Anspruch genommene Gegenstand befindet. [2] Bei Forderungen gilt als der Ort, wo das Vermögen sich befindet, der Wohnsitz des Schuldners und, wenn für die Forderung[en] eine Sache zur Sicherheit haftet, auch der Ort, wo die Sache sich befindet. [1] Für Klagen wegen vermögensrechtlicher Ansprüche gegen eine Person, [die] im [Inland] keinen Wohnsitz hat, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirke sich Vermögen derselben oder der mit der Klage in Anspruch genommene Gegenstand befindet. [2] Bei Forderungen gilt als der Ort, wo das Vermögen sich befindet, der Wohnsitz des Schuldners und, wenn für die Forderung[en] eine Sache zur Sicherheit haftet, auch der Ort, wo die Sache sich befindet.
[1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
1§ 23. [1] Für Klagen wegen vermögensrechtlicher Ansprüche gegen eine Person, [die] im [Inland] keinen Wohnsitz hat, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirke sich Vermögen derselben oder der mit der Klage in Anspruch genommene Gegenstand befindet. [2] Bei Forderungen gilt als der Ort, wo das Vermögen sich befindet, der Wohnsitz des Schuldners und, wenn für die Forderung[en] eine Sache zur Sicherheit haftet, auch der Ort, wo die Sache sich befindet.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

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