§ 233 ZPO. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1879–1. Januar 1900]
1§ 233.
(1) Die Klageschrift ist zum Zwecke der Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung bei dem Gerichtsschreiber des Prozeßgerichts einzureichen.
(2) Nach erfolgter Bestimmung des Termins hat der Kläger für die Zustellung der Klageschrift Sorge zu tragen.

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§ 232 ZPO. Rechtsbehelfsbelehrung

§ 233 ZPO. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 234 ZPO. Wiedereinsetzungsfrist