§ 233 ZPO. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2014][1. September 2009]
§ 233. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 233. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
[1] War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. [2] Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
[1. September 2009–1. Januar 2014]
1§ 233. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Anmerkungen:
1. 1. September 2009: Artt. 29 Nr. 9, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.

Umfeld von § 233 ZPO

§ 232 ZPO. Rechtsbehelfsbelehrung

§ 233 ZPO. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 234 ZPO. Wiedereinsetzungsfrist