§ 234 ZPO. Wiedereinsetzungsfrist

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950][1. Juni 1924]
§ 234 § 234
(1) Die Wiedereinsetzung muß innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. (1) Die Wiedereinsetzung muß innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden.
(2) Die Frist beginnt mit dem Tage, an [dem] das Hinderniß [b]ehoben ist. (2) Die Frist beginnt mit dem Tage, an welchem das Hinderniß gehoben ist.
(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten [… F]rist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. (3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten [… F]rist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
[1. Juni 1924–1. Oktober 1950]
1§ 234.
(1) Die Wiedereinsetzung muß innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden.
2(2) Die Frist beginnt mit dem Tage, an welchem das Hinderniß gehoben ist.
3(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten [… F]rist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Juni 1924: Artt. II Nr. 16, VII Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 13. Februar 1924.
3. 1. Juni 1924: Artt. VIII Abs. 1, Abs. 2, VII Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 13. Februar 1924, Bekanntmachung vom 13. Mai 1924.

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