§ 234 ZPO. Wiedereinsetzungsfrist

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1879–1. Januar 1900]
1§ 234.
(1) [1] Zwischen der Zustellung der Klageschrift und dem Termine zur mündlichen Verhandlung muß ein Zeitraum von mindestens einem Monate liegen (Einlassungsfrist). [2] In Meß- und Marktsachen beträgt die Einlassungsfrist mindestens vierundzwanzig Stunden.
(2) Ist die Zustellung im Auslande vorzunehmen, so hat der Vorsitzende bei Festsetzung des Termins die Einlassungsfrist zu bestimmen.

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