§ 238 ZPO. Verfahren bei Wiedereinsetzung
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002] | [1. Juli 1977] |
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§ 238. Verfahren bei Wiedereinsetzung | § 238 |
(1) [1] Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozeßhandlung zu verbinden. [2] Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken. | (1) [1] Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozeßhandlung zu verbinden. [2] Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken. |
(2) [1] Auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags und auf die Anfechtung der Entscheidung [sind] die Vorschriften [anzuwenden], [die] in diesen Beziehungen für die nachgeholte Prozeßhandlung gelten. [2] Der Partei, [die] den Antrag gestellt hat, steht jedoch der Einspruch nicht zu. | (2) [1] Auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags und auf die Anfechtung der Entscheidung [sind] die Vorschriften [anzuwenden], [die] in diesen Beziehungen für die nachgeholte Prozeßhandlung gelten. [2] Der Partei, [die] den Antrag gestellt hat, steht jedoch der Einspruch nicht zu. |
(3) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar. | (3) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar. |
(4) Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind. | (4) Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind. |
[1. Juli 1977–1. Januar 2002]
1§ 238.
(1) [1] Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozeßhandlung zu verbinden. [2] Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Nr. 77 des Ersten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Art. I des Zweiten Gesetzes vom 17. Mai 1898, § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
- 2. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
- 3. 1. Juli 1977: Artt. 1 Nr. 22 Buchst. a, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976.
- 4. 1. Juli 1977: Artt. 1 Nr. 22 Buchst. b, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976.