§ 238 ZPO. Verfahren bei Wiedereinsetzung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950][1. Januar 1934]
§ 238 § 238
(1) [1] Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozeßhandlung zu verbinden. [2] Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken. (1) [1] Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozeßhandlung zu verbinden. [2] Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken.
(2) [1] Auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags und auf die Anfechtung der Entscheidung [sind] die Vorschriften [anzuwenden], [die] in diesen Beziehungen für die nachgeholte Prozeßhandlung gelten. [2] Der Partei, [die] den Antrag gestellt hat, steht jedoch der Einspruch nicht zu. (2) [1] Auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags und auf die Anfechtung der Entscheidung finden die Vorschriften Anwendung, welche in diesen Beziehungen für die nachgeholte Prozeßhandlung gelten. [2] Der Partei, welche den Antrag gestellt hat, steht jedoch der Einspruch nicht zu.
(3) Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind. (3) Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.
(4) (weggefallen) (4) (weggefallen)
[1. Januar 1934–1. Oktober 1950]
1§ 238.
(1) [1] Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozeßhandlung zu verbinden. [2] Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken.
(2) [1] Auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags und auf die Anfechtung der Entscheidung finden die Vorschriften Anwendung, welche in diesen Beziehungen für die nachgeholte Prozeßhandlung gelten. [2] Der Partei, welche den Antrag gestellt hat, steht jedoch der Einspruch nicht zu.
(3) Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.
2(4) (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Nr. 77 des Ersten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Art. I des Zweiten Gesetzes vom 17. Mai 1898, § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Januar 1934: Artt. 1 Nr. 38, 9 Nr. I des Gesetzes vom 27. Oktober 1933.

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