§ 240 ZPO. Unterbrechung durch Insolvenzverfahren
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002]
1§ 240. 2Unterbrechung durch Insolvenzverfahren. [1] Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. [2] Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1999: Artt. 18 Nr. 2, 110 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994.
- 2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.