§ 240 ZPO. Unterbrechung durch Insolvenzverfahren

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1879–1. Januar 1900]
1§ 240. Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes
  • 1. die thatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
  • 2. der Klagantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
  • 3. statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.

Umfeld von § 240 ZPO

§ 239 ZPO. Unterbrechung durch Tod der Partei

§ 240 ZPO. Unterbrechung durch Insolvenzverfahren

§ 241 ZPO. Unterbrechung durch Prozessunfähigkeit