§ 245 ZPO. Unterbrechung durch Stillstand der Rechtspflege

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. Januar 1900]
§ 245. Unterbrechung durch Stillstand der Rechtspflege § 245
Hört in Folge eines Krieges oder eines anderen Ereignisses die Thätigkeit des Gerichts auf, so wird für die Dauer dieses Zustandes das Verfahren unterbrochen. Hört in Folge eines Krieges oder eines anderen Ereignisses die Thätigkeit des Gerichts auf, so wird für die Dauer dieses Zustandes das Verfahren unterbrochen.
[1. Januar 1900–1. Januar 2002]
1§ 245. Hört in Folge eines Krieges oder eines anderen Ereignisses die Thätigkeit des Gerichts auf, so wird für die Dauer dieses Zustandes das Verfahren unterbrochen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.

Umfeld von § 245 ZPO

§ 244 ZPO. Unterbrechung durch Anwaltsverlust

§ 245 ZPO. Unterbrechung durch Stillstand der Rechtspflege

§ 246 ZPO. Aussetzung bei Vertretung durch Prozessbevollmächtigten