§ 250 ZPO. Form von Aufnahme und Anzeige

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. Oktober 1950]
§ 250. Form von Aufnahme und Anzeige § 250
Die Aufnahme eines unterbrochenen oder ausgesetzten Verfahrens und die in diesem Titel erwähnten Anzeigen erfolgen durch Zustellung eines bei Gericht einzureichenden Schriftsatzes. Die Aufnahme eines unterbrochenen oder ausgesetzten Verfahrens und die in diesem Titel erwähnten Anzeigen erfolgen durch Zustellung eines bei Gericht einzureichenden Schriftsatzes.
[1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
1§ 250. Die Aufnahme eines unterbrochenen oder ausgesetzten Verfahrens und die in diesem Titel erwähnten Anzeigen erfolgen durch Zustellung eines bei Gericht einzureichenden Schriftsatzes.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Artt. 2 Nr. I.38, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

Umfeld von § 250 ZPO

§ 249 ZPO. Wirkung von Unterbrechung und Aussetzung

§ 250 ZPO. Form von Aufnahme und Anzeige

§ 251 ZPO. Ruhen des Verfahrens