§ 250 ZPO. Form von Aufnahme und Anzeige

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1879–1. Januar 1900]
1§ 250. Nach Erledigung der prozeßhindernden Einreden kann das Gericht in Prozessen, welche die Richtigkeit einer Rechnung, eine Vermögensauseinandersetzung oder ähnliche Verhältnisse zum Gegenstande haben, unter Vertagung der mündlichen Verhandlung ein vorbereitendes Verfahren anordnen.

Umfeld von § 250 ZPO

§ 249 ZPO. Wirkung von Unterbrechung und Aussetzung

§ 250 ZPO. Form von Aufnahme und Anzeige

§ 251 ZPO. Ruhen des Verfahrens