§ 251 ZPO. Ruhen des Verfahrens

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. Juli 1977]
§ 251. Ruhen des Verfahrens § 251
[1] Das Gericht hat das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Parteien dies beantragen und anzunehmen ist, daß wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist. [2] Die Anordnung hat auf den Lauf der im § 233 bezeichneten Fristen keinen Einfluß. (1) [1] Das Gericht hat das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Parteien dies beantragen und anzunehmen ist, daß wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist. [2] Die Anordnung hat auf den Lauf der im § 233 bezeichneten Fristen keinen Einfluß.
(2) [1] Vor Ablauf von drei Monaten kann das Verfahren nur mit Zustimmung des Gerichts aufgenommen werden. [2] Das Gericht erteilt die Zustimmung, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
[1. Juli 1977–1. Januar 2002]
1§ 251.
(1) [1] Das Gericht hat das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Parteien dies beantragen und anzunehmen ist, daß wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist. 2[2] Die Anordnung hat auf den Lauf der im § 233 bezeichneten Fristen keinen Einfluß.
3(2) [1] Vor Ablauf von drei Monaten kann das Verfahren nur mit Zustimmung des Gerichts aufgenommen werden. [2] Das Gericht erteilt die Zustimmung, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Anmerkungen:
1. 1. Juni 1924: Artt. II Nr. 17, VII Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 13. Februar 1924.
2. 1. Juli 1977: Artt. 1 Nr. 23 Buchst. a, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976.
3. 1. Juli 1977: Artt. 1 Nr. 23 Buchst. b, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976.