§ 251 ZPO. Ruhen des Verfahrens

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 1900–1. Juni 1924]
1§ 251.
(1) [1] Die Parteien können vereinbaren, daß das Verfahren ruhen solle. [2] Die Vereinbarung hat auf den Lauf der Nothfristen keinen Einfluß.
(2) Erscheinen in einem Termine zur mündlichen Verhandlung beide Parteien nicht, so ruht das Verfahren, bis eine Partei eine neue Ladung zustellen läßt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.