§ 258 ZPO. Klage auf wiederkehrende Leistungen

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. Oktober 1950]
§ 258. Klage auf wiederkehrende Leistungen § 258
Bei wiederkehrenden Leistungen kann auch wegen der erst nach Erla[ß] des Urtheils fällig werdenden Leistungen Klage auf künftige Entrichtung erhoben werden. Bei wiederkehrenden Leistungen kann auch wegen der erst nach Erla[ß] des Urtheils fällig werdenden Leistungen Klage auf künftige Entrichtung erhoben werden.
[1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
1§ 258. Bei wiederkehrenden Leistungen kann auch wegen der erst nach Erla[ß] des Urtheils fällig werdenden Leistungen Klage auf künftige Entrichtung erhoben werden.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.