§ 258 ZPO. Klage auf wiederkehrende Leistungen

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950][1. Januar 1900]
§ 258 § 258
Bei wiederkehrenden Leistungen kann auch wegen der erst nach Erla[ß] des Urtheils fällig werdenden Leistungen Klage auf künftige Entrichtung erhoben werden. Bei wiederkehrenden Leistungen kann auch wegen der erst nach Erlassung des Urtheils fällig werdenden Leistungen Klage auf künftige Entrichtung erhoben werden.
[1. Januar 1900–1. Oktober 1950]
1§ 258. Bei wiederkehrenden Leistungen kann auch wegen der erst nach Erlassung des Urtheils fällig werdenden Leistungen Klage auf künftige Entrichtung erhoben werden.