§ 259 ZPO. Klage wegen Besorgnis nicht rechtzeitiger Leistung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002]
1§ 259. 2Klage wegen Besorgnis nicht rechtzeitiger Leistung. Klage auf künftige Leistung kann außer den Fällen der §§ [257], [258] erhoben werden, wenn den Umständen nach die Besorgniß gerechtfertigt ist, daß der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Nr. 69 des Ersten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Art. I des Zweiten Gesetzes vom 17. Mai 1898, § 1 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.

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§ 259 ZPO. Klage wegen Besorgnis nicht rechtzeitiger Leistung

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