§ 264 ZPO. Keine Klageänderung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002]
1§ 264. 2Keine Klageänderung. Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes
  • 1. die thatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
  • 2. der Klagantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
  • 3. statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1977: Artt. 1 Nr. 26, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976.
2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.

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