§ 267 ZPO. Vermutete Einwilligung in die Klageänderung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002]
1§ 267. 2Vermutete Einwilligung in die Klageänderung. Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn [er], ohne der Änderung zu widersprechen, sich in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen hat.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1977: Artt. 1 Nr. 26, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976.
2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.

Umfeld von § 267 ZPO

§ 266 ZPO. Veräußerung eines Grundstücks

§ 267 ZPO. Vermutete Einwilligung in die Klageänderung

§ 268 ZPO. Unanfechtbarkeit der Entscheidung