§ 269 ZPO. Klagerücknahme

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950–1. Juli 1977]
1§ 269. Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn [er], ohne der Änderung zu widersprechen, sich in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen hat.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.