§ 269 ZPO. Klagerücknahme

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1879–1. Januar 1900]
1§ 269.
(1) Die Anträge müssen aus den vorbereitenden Schriftsätzen verlesen werden.
(2) Soweit vorbereitende Schriftsätze nicht mitgetheilt oder die Anträge in solchen nicht enthalten sind, muß die Verlesung aus einem dem Protokolle als Anlage beizufügenden Schriftsatze erfolgen.
(3) Dasselbe gilt von Anträgen, welche von früher verlesenen in wesentlichen Punkten abweichen.
(4) Die Nichtbeachtung dieser Vorschriften hat die Nichtberücksichtigung der Anträge zur Folge.