§ 278 ZPO. Gütliche Streitbeilegung, Güteverhandlung, Vergleich

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Juli 1977–1. Januar 2002]
1§ 278.
(1) [1] Im Haupttermin führt das Gericht in den Such- und Streitstand ein. [2] Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden.
(2) [1] Der streitigen Verhandlung soll die Beweisaufnahme unmittelbar folgen. [2] Im Anschluß an die Beweisaufnahme ist der Sach- und Streitstand erneut mit den Parteien zu erörtern.
(3) Auf einen rechtlichen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat.
(4) Ein erforderlicher neuer Termin ist möglichst kurzfristig anzuberaumen.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1977: Artt. 1 Nr. 27, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976.

Umfeld von § 278 ZPO

§ 277 ZPO. Klageerwiderung; Replik

§ 278 ZPO. Gütliche Streitbeilegung, Güteverhandlung, Vergleich

§ 278a ZPO. Mediation, außergerichtliche Konfliktbeilegung