§ 278 ZPO. Gütliche Streitbeilegung, Güteverhandlung, Vergleich
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950] | [1. Juni 1924] |
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§ 278 | § 278 |
(1) Angriffs- und Vertheidigungsmittel (Einreden, Widerklage, Repliken [usw.]) können bis zum Schlusse der[…] mündlichen Verhandlung, auf [die] das Urtheil ergeht, geltend gemacht werden. | (1) Angriffs- und Vertheidigungsmittel (Einreden, Widerklage, Repliken [usw.]) können bis zum Schlusse derjenigen mündlichen Verhandlung, auf welche das Urtheil ergeht, geltend gemacht werden. |
(2) Das Gericht hat, wenn durch das nachträgliche Vorbringen eines Angriffs- oder Vertheidigungsmittels die Erledigung des Rechtsstreits verzögert wird, der obsiegenden Partei, [die] nach freier richterlicher Überzeugung im Stande war, das Angriffs- oder Vertheidigungsmittel zeitiger geltend zu machen, die Prozeßkosten ganz oder theilweise aufzuerlegen. | (2) Das Gericht hat, wenn durch das nachträgliche Vorbringen eines Angriffs- oder Vertheidigungsmittels die Erledigung des Rechtsstreits verzögert wird, der obsiegenden Partei, welche nach freier richterlicher Überzeugung im Stande war, das Angriffs- oder Vertheidigungsmittel zeitiger geltend zu machen, die Prozeßkosten ganz oder theilweise aufzuerlegen. |
[1. Juni 1924–1. Oktober 1950]
1§ 278.
2(1) Angriffs- und Vertheidigungsmittel (Einreden, Widerklage, Repliken [usw.]) können bis zum Schlusse derjenigen mündlichen Verhandlung, auf welche das Urtheil ergeht, geltend gemacht werden.
3(2) Das Gericht hat, wenn durch das nachträgliche Vorbringen eines Angriffs- oder Vertheidigungsmittels die Erledigung des Rechtsstreits verzögert wird, der obsiegenden Partei, welche nach freier richterlicher Überzeugung im Stande war, das Angriffs- oder Vertheidigungsmittel zeitiger geltend zu machen, die Prozeßkosten ganz oder theilweise aufzuerlegen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
- 2. 1. Juni 1924: Artt. VIII Abs. 1, Abs. 2, VII Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 13. Februar 1924, Bekanntmachung vom 13. Mai 1924.
- 3. 1. Juni 1924: Artt. II Nr. 27, VII Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 13. Februar 1924.