§ 279 ZPO. Mündliche Verhandlung
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
    [1. Juli 1977–1. Januar 2002]
    1§ 279. 
        
            (1) [1] Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein. [2] Es kann die Parteien für einen Güteversuch vor einen beauftragten oder ersuchten Richter verweisen.
        
        
            (2) [1] Für den Güteversuch kann das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. [2] Wird das Erscheinen angeordnet, so gilt § 141 Abs. 2 entsprechend.
        
    
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1977: Artt. 1 Nr. 27, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976.