§ 279 ZPO. Mündliche Verhandlung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Juli 1977–1. Januar 2002]
1§ 279.
(1) [1] Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein. [2] Es kann die Parteien für einen Güteversuch vor einen beauftragten oder ersuchten Richter verweisen.
(2) [1] Für den Güteversuch kann das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. [2] Wird das Erscheinen angeordnet, so gilt § 141 Abs. 2 entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1977: Artt. 1 Nr. 27, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976.

Umfeld von § 279 ZPO

§ 278a ZPO. Mediation, außergerichtliche Konfliktbeilegung

§ 279 ZPO. Mündliche Verhandlung

§ 279a ZPO