§ 279 ZPO. Mündliche Verhandlung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1879–1. Januar 1900]
1§ 279.
(1) [1] Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. [2] Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.
(2) Über die Verpflichtung, die Prozeßkosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

Umfeld von § 279 ZPO

§ 278a ZPO. Mediation, außergerichtliche Konfliktbeilegung

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§ 279a ZPO