§ 280 ZPO. Abgesonderte Verhandlung über Zulässigkeit der Klage

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002]
1§ 280. 2Abgesonderte Verhandlung über Zulässigkeit der Klage.
(1) Das Gericht kann anordnen, daß über die Zulässigkeit der Klage abgesondert verhandelt wird.
(2) [1] Ergeht ein Zwischenurteil, so ist es in betreff der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen. [2] Das Gericht kann jedoch auf Antrag anordnen, daß zur Hauptsache zu verhandeln ist.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1977: Artt. 1 Nr. 27, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976.
2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.

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