§ 280 ZPO. Abgesonderte Verhandlung über Zulässigkeit der Klage

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1879–1. Januar 1900]
1§ 280. Das Urtheil kann nur von denjenigen Richtern gefällt werden, welche der dem Urtheile zu Grunde liegenden Verhandlung beigewohnt haben.

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§ 280 ZPO. Abgesonderte Verhandlung über Zulässigkeit der Klage

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