§ 281 ZPO. Verweisung bei Unzuständigkeit

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950][1. Januar 1934]
§ 281 § 281
Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkte ein, in [dem] der Anspruch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht oder ein den Erfordernissen des § 253 Abs. [2] Nr. 2 entsprechender Schriftsatz zugestellt […] wird. Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkte ein, in welchem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht oder ein den Erfordernissen des § 253 Abs. [2] Nr. 2 entsprechender Schriftsatz zugestellt […] wird.
[1. Januar 1934–1. Oktober 1950]
1§ 281. Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkte ein, in welchem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht oder ein den Erfordernissen des § 253 Abs. [2] Nr. 2 entsprechender Schriftsatz zugestellt […] wird.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1934: Artt. 10, 9 Nr. I des Gesetzes vom 27. Oktober 1933, Bekanntmachung vom 8. November 1933.