§ 281 ZPO. Verweisung bei Unzuständigkeit

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 1934][1. Juni 1924]
§ 281 § 281
Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkte ein, in welchem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht oder ein den Erfordernissen des § 253 Abs. [2] Nr. 2 entsprechender Schriftsatz zugestellt […] wird. Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkte ein, in welchem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht oder ein den Erfordernissen des § 253 Abs. [2] Nr. 2 entsprechender Schriftsatz zugestellt oder gemäß § 496 Abs. [4] mitgeteilt wird.
[1. Juni 1924–1. Januar 1934]
1§ 281. Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkte ein, in welchem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht oder ein den Erfordernissen des § 253 Abs. [2] Nr. 2 entsprechender Schriftsatz zugestellt oder gemäß § 496 Abs. [4] mitgeteilt wird.
Anmerkungen:
1. 1. Juni 1924: Artt. VIII Abs. 1, Abs. 2, VII Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 13. Februar 1924, Bekanntmachung vom 13. Mai 1924.