§ 296 ZPO. Zurückweisung verspäteten Vorbringens

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950][1. April 1910]
§ 296 § 296
(1) Das Gericht kann in jeder Lage des [Verfahrens] die gütliche Beilegung des[… Rechtsstreits] oder einzelner Streitpunkte versuchen oder die Parteien zum Zwecke des Sühneversuchs vor einen beauftragten oder ersuchten Richter verweisen. (1) Das Gericht kann in jeder Lage des Rechtsstreits die gütliche Beilegung desselben oder einzelner Streitpunkte versuchen oder die Parteien zum Zwecke des Sühneversuchs vor einen beauftragten oder ersuchten Richter verweisen.
(2) [1] Zum Zwecke des Sühneversuchs kann das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. [2] Wird das Erscheinen angeordnet, so [gelten] die Vorschriften des § 141 Abs. 2 […]. (2) [1] Zum Zwecke des Sühneversuchs kann das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. [2] Wird das Erscheinen angeordnet, so finden die Vorschriften des § 141 Abs. 2 Anwendung.
[1. April 1910–1. Oktober 1950]
1§ 296.
(1) Das Gericht kann in jeder Lage des Rechtsstreits die gütliche Beilegung desselben oder einzelner Streitpunkte versuchen oder die Parteien zum Zwecke des Sühneversuchs vor einen beauftragten oder ersuchten Richter verweisen.
2(2) [1] Zum Zwecke des Sühneversuchs kann das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. [2] Wird das Erscheinen angeordnet, so finden die Vorschriften des § 141 Abs. 2 Anwendung.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. April 1910: Artt. II Nr. 12, VII des Gesetzes vom 1. Juni 1909.

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§ 296 ZPO. Zurückweisung verspäteten Vorbringens

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