§ 296 ZPO. Zurückweisung verspäteten Vorbringens

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1879–1. Januar 1900]
1§ 296.
(1) Beantragt der Kläger gegen den im Termine zur mündlichen Verhandlung nicht erschienenen Beklagten das Versäumnißurtheil, so ist das thatsächliche mündliche Vorbringen des Klägers als zugestanden anzunehmen.
(2) Soweit dasselbe den Klagantrag rechtfertigt, ist nach dem Antrage zu erkennen; soweit dies nicht der Fall, ist die Klage abzuweisen.

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§ 295 ZPO. Verfahrensrügen

§ 296 ZPO. Zurückweisung verspäteten Vorbringens

§ 296a ZPO. Vorbringen nach Schluss der mündlichen Verhandlung