§ 296a ZPO. Vorbringen nach Schluss der mündlichen Verhandlung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. Juli 1977]
§ 296a. Vorbringen nach Schluss der mündlichen Verhandlung § 296a
[1] Nach Schluß der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. [2] § 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt. [1] Nach Schluß der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. [2] §§ 156, 283 bleiben unberührt.
[1. Juli 1977–1. Januar 2002]
1§ 296a. [1] Nach Schluß der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. [2] §§ 156, 283 bleiben unberührt.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1977: Artt. 1 Nr. 29, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976.

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§ 296a ZPO. Vorbringen nach Schluss der mündlichen Verhandlung

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