§ 29b ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. April 1991]
§ 29b. Besonderer Gerichtsstand bei Wohnungseigentum § 29b
Für Klagen Dritter, die sich gegen Mitglieder oder frühere Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft richten und sich auf das gemeinschaftliche Eigentum, seine Verwaltung oder auf das Sondereigentum beziehen, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Für Klagen Dritter, die sich gegen Mitglieder oder frühere Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft richten und sich auf das gemeinschaftliche Eigentum, seine Verwaltung oder auf das Sondereigentum beziehen, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück liegt.
[1. April 1991–1. Januar 2002]
1§ 29b. Für Klagen Dritter, die sich gegen Mitglieder oder frühere Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft richten und sich auf das gemeinschaftliche Eigentum, seine Verwaltung oder auf das Sondereigentum beziehen, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück liegt.
Anmerkungen:
1. 1. April 1991: Artt. 1 Nr. 1, 11 Abs. 5 des Dritten Gesetzes vom 17. Dezember 1990.