§ 305 ZPO. Urteil unter Vorbehalt erbrechtlich beschränkter Haftung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1879–1. Januar 1900]
1§ 305.
(1) [1] Die Einlegung des Einspruchs erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes. [2] Derselbe muß enthalten:
  • 1. die Bezeichnung des Urtheils, gegen welches der Einspruch gerichtet wird;
  • 2. die Erklärung, daß gegen dieses Urtheil Einspruch eingelegt werde;
  • 3. die Ladung des Gegners zur mündlichen Verhandlung über die Hauptsache.
(2) Der Schriftsatz soll zugleich dasjenige enthalten, was zur Vorbereitung der Verhandlung über die Hauptsache erforderlich ist.

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